- Allgemein - KE ComputerSysteme GmbH im folgenden KECS genannt
1.1 Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde.
1.2 Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.
1.3 Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.
1.4 Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrags sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriflich von der Firma KECS bestätigt worden sind.
- Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn KECS eine Bestellung des Käufers schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden.
2.2 KECS behält sich vor, einen Vertragsabschluß mittels Rechnung zu bestätigen.
2.3 Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. Kostenvoranschläge können um 15% über - bzw. unterschritten werden. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Käufer unter Berücksichtigung der Interessen von KECS zumutbar sind.
2.4 Bei Dienstleistungs- und Entwicklungsaufträgen gilt eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richttermin/Richtpreis und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.
- Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise verstehen sich zuzüglich Versandkosten, ohne Software, gesondertes Zubehör, Installation, Schulung und sonstige Nebenabreden, soweit nicht schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
3.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist KECS an die in Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von KECS genannten Preise.
3.3 Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
3.4 Nicht vorhersehbare Änderungen von Zöllen, Ein- und Ausfuhrgebühren, der Devisenbewirtschaftung etc. berechtigt KECS zu einer entsprechenden Preisanpassung.
3.5 Bei Abrufbestellungen dient der vereinbarte Preis bei Vertragsabschluß als Grundlage, Preisänderungen während der Laufzeit des Abrufvertrages berechtigen KECS zur Preisanpassung.
- Liefer- und Leistungszeit
4.1 Alle Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
4.2 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch KECS. Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von KECS nachzuweisen. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt, sowie aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb, dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Käufer keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. KECS ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von 2 Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Lieferund Leistungsverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht durch KECS zu vertreten sind, kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich KECS nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich schriftlich benachrichtigt.
4.4 Bei Lieferverzug, den KECS zu vertreten hat, haben Kaufleute unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
4.5 Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.
- Lieferung, Versand und Gefahrenübergang
5.1 Teillieferungen gelten für Zahlungsverpflichtungen, Gefahrenübergang und Gewährleistungspflichten als selbständige Lieferungen.
5.2 Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, sobald die Ware der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von KECS verlassen hat, unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.
5.3 Der Käufer hat sowohl offensichtliche, wie auch eventuell festgestellte Transportschäden dem Spediteur oder Frachtführer unverzüglich schriftlich zu rügen.
5.4 Bei Sendungen an KECS trägt der Versender jedes Risiko, insbesondere das Transportrisiko bis zum Eintreffen der Ware bei KECS.
5.5 Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder Leistung, so sind wir berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 15 Prozent des vereinbarten Preises zuzüglich aller uns entstandenen Versandkosten zu verlangen.
- Widerrufsrecht
6.1 Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat der Verbraucher innerhalb 14 Tagen nach Erhalt der Ware die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf kann schriftlich oder durch Rücksendung der Ware erfolgen; Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an KECS, Seevetalstr.2, 21217 Seevetal.
6.2 Ein Widerrufsrecht gemäß Fernabsatzgesetz gilt ausschließlich für Verbraucher und nicht für Geschäftskunden.
6.3 Bei Ausübung des Widerrufsrechts trägt der Verbraucher bis zu einem Bestellwert von 40,- Euro die Rücksendekosten.
6.4 Übersteigt der Bestellwert den Betrag von 40,- Euro, kann die Rücksendung auf Kosten des Verkäufers erfolgen. Die Rücksendung erfolgt als Standard Postpaket mit dem Hinweis „Gebühr zahlt Empfänger“. Bei Wahl eines anderen Spediteurs, oder einer anderen, teureren Versandart, übernimmt KECS die Rücksendekosten lediglich in Höhe der Kosten, die für ein Standardpaket bei der Deutschen Post AG entstanden wären.
6.5 Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: Software, CDs, DVDs, CD-ROMs, Videos und Verbrauchsmaterialien wie z.B. Tinte und Toner, die vom Verbraucher entsiegelt wurden. Auch bei Waren, die nach Kundenspezifikation gefertigt wurden (z.B. PC-Komplettsysteme), ist ein Widerrufsrecht ausgeschlossen.
6.6 Die Ware, für die das Widerrufsrecht in Anspruch genommen wird, muss KECS in einwandfreiem wiederverkaufsfähigem Zustand erreichen; Wertminderungen aus bestimmungsgemäßem Gebrauch gehen zu Lasten des Kunden.
6.7 Wird die Ware, für die das Widerrufsrecht in Anspruch genommen wird, über eine Prüfung hinaus in Gebrauch genommen, so ist für die Überlassung und Nutzung der Ware gemäß § 361a Abs.2 BGB eine Vergütung zu entrichten.
- Zahlungsbedingungen
7.1 Für alle Lieferungen bleibt Versand per Vorauskasse o. Bar-Nachnahme ausdrücklich vorbehalten.
7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn KECS über den Betrag verfügen kann.
7.3 Sämtliche Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Käufers. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
7.4 Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstrittig sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.5 Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag unwiderruflich auf dem Bankkonto von KECS gutgeschrieben worden ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks.
7.6 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist KECS zum sofortigen Rücktritt vom Liefervertrag ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Anforderungen sämtliche Forderungen von KECS gegenüber dem Käufer sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn KECS andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält KECS weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlung, Bankbürgschaft oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
7.7 Ist die Zahlung des Käufers nicht spätestens 30 Tage nach dem Rechnungsdatum eingegangen, so gerät der Käufer ohne besondere Mahnung in Verzug.
7.8 KECS steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Käufer von der weiteren Belieferung auszuschließen, auch wenn entsprechende Lieferverträge geschlossen worden sind.
7.9 Vom Verzugszeitpunkt an ist KECS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
7.10 Wechsel oder Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und gelten erst nach ihrer unwiderruflichen Einlösung als Zahlung. Diskont und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für die rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung.
7.11 Der Käufer trägt die gesamten Betreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.
7.12 KECS ist berechtigt, Forderungen abzutreten.
- Eigentumsvorbehalt
8.1 KECS behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung allen aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen oder noch entstehenden Forderungen, gleich welcher Art oder welchen Rechtsgrunds vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
8.2 Be- oder Verarbeitung der von KECS gelieferten und noch in Eigentum von KECS stehender Ware erfolgt im Auftrag von KECS, ohne dass daraus Verbindlichkeiten für KECS erwachsen können.
8.3 Bei Einbau in fremde Ware durch den Käufer wird KECS Miteigentümer an den neu entstehenden Produkten im Verhältnis des Wertes, der durch KECS gelieferten Waren zu den mit verwendeten fremden Waren. Wird die von KECS gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentums bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diese kostenfrei mit der notwendigen Sorgfalt für KECS.
8.4 Der Käufer ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug steht.
8.5 Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen der von KECS gelieferten Ware sind unzulässig.
8.6 Die aus dem Weiterverkauf o. einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung/unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (inkl. sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an KECS ab.
8.7 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum von KECS hinweisen und KECS unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
8.8 Bei Zahlungsverzug - Insbesondere bei Nichteinlösung von Schecks - ist KECS berechtigt, ohne Vorliegen entsprechender gerichtlicher Titel oder Ermächtigungen, nach Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betreten der Privat- oder Geschäftsräume durch Beauftragte, die sich entsprechend legitimieren werden, an sich zu nehmen. Die Kosten der Sicherstellung trägt in vollem Umfang der Käufer.
8.9 Der Käufer verpflichtet sich, wenn ein von ihm ausgestellter Scheck nicht eingelöst wird, auf Anforderung von KECS die erhaltene Ware in vollem Umfang auf eigene Kosten und Gefahr unverzüglich an KECS zurückzusenden. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch KECS liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz oder das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag begründet.
- Gewährleistung
9.1 Die Verjährungsfrist für die gesetzliche Sachmängelgewährleistung wird durch KECS auf ein Jahr beschränkt. Hiervon ausgenommen ist der Verbrauchsgüterkauf, § 474 BGB, für den die Gewährleistungsfrist zwei Jahre beträgt. Die Frist beginnt mit dem Datum der Lieferung. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Ware beträgt 12 Monate.
9.2 Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen von KECS bzw. des Herstellers nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, Geräte mit falschen Spannungen oder Taktraten betrieben oder Feuchtigkeit ausgesetzt, so entfällt jede Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
9.3 Die Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten ohne ausdrückliche schriftliche Bestätigung von KECS oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von uns autorisiert wurden, sofern die Störung damit im Zusammenhang stehen kann. Unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung von Geräten sowie unsachgemäßer Fremdeingriff und das Öffnen von Geräten hat zur Folge, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden. Dies gilt nicht für sachgemäße, ordentlich durchgeführte eigene Systemerweiterungen des Käufers, soweit sie als Bagatelle anzusehen sind (z.B. Einbau von Steckkarten oder Laufwerken). Die Gewährleistungspflicht tritt nicht ein, wenn durch den Einbau oder die Erweiterung durch den Käufer Folgeschäden am Gerät oder Teil entstanden sind.
9.4 Offensichtliche Mängel sind spätestens 14 Tage nach Erhalt der Lieferung schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist KECS von der Gewährleistung freigestellt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist es erforderlich, dass der kaufmännische Kunde seinen nach §§ 377, 378 HGB bestimmten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9.5 Liegt ein Mangel der Kaufsache vor, steht KECS ein Recht auf Nacherfüllung zu, nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache. KECS kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von KECS über.
9.6 Nach zweimaligem Scheitern der Nachbesserung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung durch KECS kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber KECS herabsetzen (mindern). Ein Anspruch auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
9.7 Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Sie stehen ausschließlich dem unmittelbaren Käufer zu. Verkauft der Käufer die von KECS gelieferten Gegenstände an Dritte, so ist es ihm untersagt, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und/oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf KECS zu verweisen.
9.8 KECS behält sich vor, zur Nachbesserung / Reparatur ein fremdes Unternehmen zu beauftragen.
9.9 Der Käufer ist im Falle einer Mängelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, mit Angabe der Modell- und Seriennummer, sowie mit einer Kopie der Rechnung an die Werkstatt von KECS zu senden. Die Nachbesserung erfolgt am Geschäftssitz von KECS. Davon abweichender Service vor Ort findet nur aufgrund besonderer Vereinbarung statt.
9.10 Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft.
9.11 Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Liefergegenstände. Sollten im Rahmen der Reparaturbemühungen durch KECS die auf den zu reparierenden Geräten befindlichen Daten verloren gehen, so ist dieses Risiko vom Auftraggeber zu tragen. Für die Wiederherstellung von Daten haften wir nicht, es sei denn, dass wir den Verlust vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Käufer sichergestellt hat, dass eine Datensicherung erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
9.12 Bei Teilen oder Geräten, die vom Käufer an KECS übergeben oder übersandt worden sind, kann eine Testpauschale berechnet werden, wenn KECS keinen vom Käufer angegebenen Fehler feststellen kann.
9.13 Weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht im Liefergegenstand unmittelbar entstande sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
9.14 Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistungsbedingungen für die gelieferten Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Bei Inanspruchnahme von erweiterten Herstellergarantien, die die gesetzliche Gewährleistungsfrist übersteigen, ist KECS berechtigt, Versand- und Bearbeitungskosten sowie Testpauschalen an den Käufer weiterzuberechnen.
- Software Soweit Programme (Software) zum Lieferumfang gehören, wird für diese dem Käufer nach Maßgabe des Lizenzgebers (Programmherstellers) ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden. Für Schäden die durch fehlerhafte Software entstehen, haftet KECS nicht. Gleiches gilt für die unsachgemäße Bedienung von Software. Durch das Benutzen der Software bzw. das Öffnen der versiegelten Verpackung der Software erkennt der Käufer die Lizenzbedingungen des Herstellers der Software in vollem Umfang an. Maßgeblich für Gewährleistungsansprüche sind immer die Lizenzbestimmungen des Herstellers. Für die vom Hersteller zu vertretenden Mängel an der Software bzw. deren Folgeschäden kann KECS in keinem Fall die Haftung übernehmen.
- Sonstige Schadensersatzansprüche Für Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden, Verschulden bei Vertragsabschluß haftet KECS nur, wenn KECS bzw. deren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist. Die Beweislast für die vorgenannten Ansprüche trägt der Käufer.
- Datenschutz KECS ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltene oder entstehende Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gem. Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV-Einrichtungen gespeichert und weiterverarbeitet werden.
- Export Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Ausfuhr der gelieferten Waren nur mit vorheriger schriftlicher behördlicher Zustimmung erfolgen darf. Verbindliche Auskünfte bezogen auf die Ausfuhr erteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Eschborn/Taunus. Die Zustimmungserklärungen sind vom Käufer vor der Verbringung der Ware einzuholen. Die Versagung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
- Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
14.1 Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KECS und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen.
14.2 Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, wird Winsen/Luhe als ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich mittel- und unmittelbar aus der Geschäftsbeziehung ergebenden Streitigkeiten vereinbart.
14.3 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Liefervertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen weiterhin wirksam.